§ 57 LRiG - Verfahren der Mitbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
1Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Richterrats unterliegt, bedarf sie seiner Zustimmung. 2§ 56 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend, jedoch entscheidet anstelle des Ministers der Justiz oder seines Vertreters die Einigungsstelle.