§ 8 GKG-LSA - Vorsitzender des Gemeinschaftsausschusses

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Dem Vorsitzenden des Gemeinschaftsausschusses obliegt die Geschäftsführung des Ausschusses. Er hat insbesondere für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Sitzungen zu sorgen.

(2) Der Vorsitzende beteiligt den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes an der Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinschaftsausschusses.