§ 8 GKG-LSA - Vorsitzender des Gemeinschaftsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Dem Vorsitzenden des Gemeinschaftsausschusses obliegt die Geschäftsführung des Ausschusses. Er hat insbesondere für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Sitzungen zu sorgen.
(2) Der Vorsitzende beteiligt den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes an der Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinschaftsausschusses.