§ 55c FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
In Verfahren, die die Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes auf Antrag seines Vaters oder die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen, kann das Vormundschaftsgericht mit dem Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich Fühlung nehmen.