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§ 55c FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

In Verfahren, die die Ehelicherklärung eines nichtehelichen Kindes auf Antrag seines Vaters oder die Annahme eines Minderjährigen als Kind betreffen, kann das Vormundschaftsgericht mit dem Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich Fühlung nehmen.