§ 5 KomWG - Wahlscheine
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Das Gleiche gilt für den Wahlberechtigten, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist.
(2) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde eingelegt werden. § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Fristen nur gelten, wenn die Beschwerde vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.