§ 14 SächsKomWO - Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge (§ 20) erteilt werden, dies gilt nicht für den zweiten Wahlgang von Landrats- und Bürgermeisterwahlen.
(2) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen:
- 1.
bei der Gemeinderatswahl in Gemeinden mit einem Wahlkreis sowie der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl, der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl ein amtlicher Stimmzettel des Wahlgebiets sowie bei der Gemeinderatswahl in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen und bei der Kreistagswahl ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises, jeweils nach dem Muster der Anlagen 5 bis 11,
- 2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12,
- 3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 13,
- 4.
die Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler nach dem Muster der Anlage 14.
(4) An eine andere Person als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Für die bevollmächtigte Person gilt § 15 Absatz 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die Gemeinde kann ein Verzeichnis der Bevollmächtigten und der an sie ausgehändigten Wahlscheine führen. Sie ist befugt, hierzu die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person,
- 2.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der oder des jeweils vertretenen Wahlberechtigten.
(5) Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, wird im Wählerverzeichnis in der jeweiligen Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
(6) Werden der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen
- 1.
in der Form des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder
- 2.
durch eine Hilfsperson
beantragt und an eine andere als die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person versandt, erfolgt hierüber gleichzeitig eine schriftliche Mitteilung an die Wohnanschrift nach dem Muster der Anlage 15.
(7) Holt die oder der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
(8) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes und die des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 11 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, und entweder die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 11 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die oder der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Wahlscheinverzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen. Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken, für welche Wahlen die Wahlscheininhaberin oder der Wahlscheininhaber wahlberechtigt ist.
(9) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt, ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlkreisen getrennt anzulegen. Das besondere Wahlscheinverzeichnis ist in der Aufgliederung nach Wahlbezirken zu führen.
(10) Bei der Bürgermeisterwahl oder der Landratswahl sind für den zweiten Wahlgang denjenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, von Amts wegen wiederum Wahlscheine auszustellen.
(11) Wird eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen für eine bestimmte Wahl gestrichen, ist der Wahlschein insgesamt oder für die betroffene Wahl für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der oder des Wahlberechtigten, die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines und bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen die betroffene Wahl aufzunehmen sind; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde verständigt die Wahlvorstände der Wahlbezirke, für die der Wahlschein gültig war, über die Ungültigkeit des Wahlscheines. War der Wahlschein auch für Wahlbezirke in anderen Gemeinden gültig, erfolgt die Information über die jeweilige Gemeinde. In den Fällen des § 18 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.
(12) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein ihr oder ihm nicht zugegangen ist, kann bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Absatz 11 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(13) Bei der gleichzeitigen Durchführung von anderen Wahlen sind auf dem Wahlschein, dem Stimmzettelumschlag, dem Wahlbriefumschlag und dem Merkblatt zur Briefwahl für die Kommunalwahlen sachgerechte Hinweise auf diese anzubringen.