§ 13 SächsKomWO - Wahlscheinanträge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig. In dem Antrag sind die Anschrift der oder des Wahlberechtigten und das Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der sie oder er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Antragstellung gehindert sind, können sich für die Antragstellung jeweils der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 32 gilt entsprechend.
(2) Wer, ohne Hilfsperson nach Absatz 1 Satz 5 zu sein, den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen.
(3) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 16:00 Uhr, und bei gleichzeitiger Durchführung mit anderen Wahlen bis zum hierfür bestimmten Zeitpunkt beantragt werden. In den Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 11 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheines die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher des Wahlbezirks der oder des Wahlberechtigten davon zu unterrichten, die oder der entsprechend § 29 Absatz 2 zu verfahren hat.
(4) Verspätet eingegangene Anträge sind mit einem Vermerk über den genauen Zeitpunkt ihres Eingangs zu versehen, mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und bis zu ihrer Vernichtung (§ 62 Absatz 2) vorläufig aufzubewahren.