§ 27a GDG LSA - Ausführung des Krebsregistergesetzes und des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2120.2
(1) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Meldende), die Krebserkrankungen bei Patientinnen oder Patienten feststellen oder behandeln, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 und 2 des Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) und Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 (Anlage zum Gesetz vom 28. April 1998, GVBl. LSA S. 240), geändert durch Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 14. März bis zum 26. Juni 2006, bestimmten Angaben der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters zu übermitteln, sofern die Patientin oder der Patient in einem dieser Länder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. In den Fällen des Artikels 3 Abs. 3 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen sind die Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte außerdem verpflichtet, die dort genannten ergänzenden Angaben über die Verstorbenen der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters auf deren Verlangen zu übermitteln.
(2) Zur Übermittlung sollen sich die Meldenden der Klinikregister, Nachsorgeleitstellen oder Tumorzentren bedienen; diese Stellen haben die Angaben nach Absatz 1 an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters weiterzuleiten.
(3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu erfüllen, in welches das meldepflichtige Ereignis fällt.
(4) § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Krebsregistergesetzes bleibt durch die Meldepflicht unberührt.