31 | Fischerei | |
---|
31.1 | Niedersächsisches Fischereigesetz | |
31.1.1 | Verbot nach § 10 Abs. 3 Satz 1, ein Grundstück oder eine Anlage zu betreten
| 35 |
31.1.2 | Erlaubnis zur Muschelfischerei nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung, je Muschelbank
| 150 bis 3.500 |
31.1.3 | Genehmigung der Anlage einer Muschelkultur nach § 17 Abs. 2, je Muschelkulturfläche
| 400 bis 4.000 |
31.1.4 | Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 21 | 45 |
31.1.5 | Widerruf der Genehmigung eines Pachtvertrages nach § 22 Abs. 3 Satz 2 | 35 |
31.1.6 | Genehmigung einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 | 70 |
31.1.7 | Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 | 35 |
31.1.8 | Erlass einer Satzung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 | 140 |
31.1.9 | Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Abs. 2 | 35 |
31.1.10 | Befreiung von der Verpflichtung zur Anlage eines Fischweges nach § 48 Abs. 2 | 70 |
31.1.11 | Zulassung einer Ausnahme nach § 49 Abs. 1 Satz 2 | 50 |
31.1.12 | Anerkennung einer Vereinigung nach § 54 Abs. 1 | 70 |
31.1.13 | Widerruf der Anerkennung einer Vereinigung nach § 54 Abs. 2 | 60 |
31.1.14 | Anerkennung eines Landesfischereiverbandes nach § 54 Abs. 3 | 70 |
31.1.15 | Ausstellung eines Fischereischeines nach § 59 Abs. 1 | 35 |
31.2 | Niedersächsische Küstenfischereiordnung vom 3. März 2006 (Nds. GVBl. S. 108, 200) | |
31.2.1 | Registrierung eines Fischereifahrzeuges nach § 2 Abs. 1 einschließlich des Ausstellens der Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 | 50 |
31.2.2 | Prüfung einer Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 einschließlich des Ausstellens einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 | 30 |
31.2.3 | Erlaubnis für den Einsatz eines Fanggerätes nach § 4 Abs. 1 oder 6 | 20 bis 50 |
31.2.4 | Anordnung nach § 4 Abs. 8 | 25 |
31.2.5 | Genehmigung zur Benutzung eines Elektrofischereigerätes nach § 7 Abs. 1 einschließlich einer gleichzeitigen Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 5 | 50 |
31.2.6 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Abs. 2 Satz 2 | 70 |
31.2.7 | Erlaubnis zum Aussetzen einer nichtheimischen Fisch-, Krebs- oder Muschelart nach
§ 9 | 70 bis 600 |
31.2.8 | Erlaubnis zur Fischerei zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung nach § 10 Satz 1 einschließlich einer gleichzeitigen Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 5 | 30 bis 100 |
31.3 | Binnenfischereiordnung vom 6. Juli 1989 (Nds. GVBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 475) | |
31.3.1 | Zulassung einer Ausnahme von einem Verbot oder einer Fangbeschränkung nach § 6, soweit nicht von Nr. 31.3.2 erfasst
| 35 |
31.3.2 | Genehmigung zur Benutzung eines Elektrofischereigerätes nach § 10 Abs. 1 einschließlich einer gleichzeitigen Zulassung von Ausnahmen nach § 6 | 50 |
31.3.3 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 10 Abs. 2 | 70 |
31.3.4 | Genehmigung zum Aussetzen einer bestimmten Fisch- oder Krebsart nach § 12 Abs. 3 | 70 bis 600 |
31.4 | Sonstige Amtshandlungen | |
| Zweitausfertigung einer Erlaubnis, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung von Ausnahmen | 10 bis 50 |
32 | (weggefallen) | |
33 | Fundsachen | |
33.1 | Verwahrung von Fundgegenständen | |
33.1.1 | bei einem Schätzwert von 5 Euro bis 25 Euro | 4,10 |
33.1.2 | bei einem Schätzwert von über 25 Euro bis 500 Euro | |
33.1.2.1 | für die Dauer von bis zu vier Wochen | 10 v.H. des Schätzwertes |
33.1.2.2 | für die Dauer von mehr als vier Wochen | 15 v.H. des Schätzwertes |
33.1.3 | bei einem Schätzwert von über 500 Euro | |
33.1.3.1 | für die Dauer von bis zu vier Wochen | 5 v.H. des Schätzwertes |
| mindestens | 82 |
| höchstens | 400 |
33.1.3.2 | für die Dauer von mehr als vier Wochen | 10 v.H. des Schätzwertes |
| mindestens | 118 |
| höchstens | 830 |
| A n m e r k u n g e n zu Nr. 33.1: | |
| Gebührenschuldner ist der Empfangsberechtigte im Sinne des § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder die Finderin oder der Finder, sofern sie oder er nach § 973 BGB das Eigentum an dem Fundgegenstand erwirbt. Gegenüber der Finderin oder dem Finder kann die Verwahrungsgebühr mit Ausnahme der Mindestgebühr um bis zu 10 v.H. ermäßigt werden. Neben der Verwahrungsgebühr sind
| |
| a) | bei Fahrzeugen oder anderen sperrigen Gegenständen die Aufwendungen für den Transport und die Unterhaltung, | |
| b) | bei Fundtieren die Aufwendungen für den Transport, für Futter und für die Tierärztin oder den Tierarzt, | |
| c) | bei besonderen Wertgegenständen die Aufwendungen für eine gesicherte Unterbringung | |
| gegebenenfalls als besondere Auslagen zu erheben | |
33.2 | Bescheinigungen und sonstige schriftliche Auskünfte in Fundangelegenheiten | 4,10 |
34 | Futtermittelrecht | |
34.1 | Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EU Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 vom 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 155) | |
34.1.1 | Zulassung für die Herstellung von Fischmehl oder Futtermitteln (Anhang IV Teil II Abschnitt B Buchst. c oder c Ziffer ii, Abschnitt C Buchst. a oder a Ziffer ii, Abschnitt D Buchst. c oder c Ziffer ii) | 250 bis 1.500 |
34.1.2 | Registrierung eines Selbstmischers (Anhang IV Teil II Abschnitt B Buchst. c Ziffer i 1.Spiegelstrich, Abschnitt C Buchst. a Ziffer i 1.Spiegelstrich oder Abschnitt D Buchst. c Ziffer i 1.Spiegelstrich) | 50 |
34.1.3 | Gestattung der Verwendung und Lagerung von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln oder von Futtermitteln, welche Blutprodukte oder Blutmehl enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang IV Teil II Abschnitt B Buchst. f Satz 2 oder Abschnitt D Buchst. f Satz 2 | 50 |
34.1.4 | Änderung einer in Nummer 34.1.1 genannten Zulassung | 50 bis 500 |
34.1.5 | Änderung der Registrierung eines Selbstmischers oder Änderung einer Gestattung | 25 |
34.2 | Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1; 2008 Nr. L 50 S. 71), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 vom 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109) | |
34.2.1 | Zulassung eines Betriebes nach Artikel 13 | 250 bis 1.500 |
34.2.2 | Aussetzung einer Registrierung oder Zulassung nach Artikel 14 | 50 bis 500 |
34.2.3 | Entzug einer Registrierung oder Zulassung nach Artikel 15 | 50 bis 500 |
34.2.4 | Änderung der Registrierung oder Zulassung eines Betriebes nach Artikel 16 | 50 bis 500 |
34.3 | Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch | |
| Zulassung einer Ausnahme nach § 69 | 150 bis 600 |
34.4 | Futtermittelverordnung in der Fassung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230) | |
34.4.1 | Zulassung nach § 29 | 255 bis 1.530 |
34.4.2 | Ablehnung einer Zulassung nach § 29 | 52 bis 510 |
34.4.3 | Registrierung nach § 31 | 102 bis 1.020 |
34.4.4 | Ablehnung einer Registrierung nach § 31 | 52 bis 510 |
34.4.5 | Änderung einer Zulassung nach § 29 oder Registrierung nach § 31 | 52 bis 510 |
34.4.6 | Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung oder Feststellung der Nichtausübung nach § 32 | 52 bis 510 |
34.5 | Ausstellung einer Bescheinigung auf dem Gebiet des Futtermittelrechts | 30 bis 500 |
35 | Gashochdruckleitungen | |
| (Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974, BGBl. I S. 3591, zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Januar 2004, BGBl. I S. 2, in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 27. September 2002, BGBl. I S. 3777) | |
35.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 | 910 |
35.2 | Anordnung von erhöhten Anforderungen nach § 4 | 910 |
| A n m e r k u n g zu den Nrn. 35.1 und 35.2: | |
| Die Gebühren sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige stehen | |
35.3 | Prüfung einer Anzeige nach § 5 für eine Gashochdruckleitung
| |
35.3.1 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen | 0,3 v.H. dieser Kosten |
| mindestens | 112 |
35.3.2 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen | 190 zuzüglich 0,2 v.H. der 50.000 Euro übersteigenden Kosten |
35.3.3 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen | 435 zuzüglich 0,15 v.H. der 150.000 Euro übersteigenden Kosten |
35.3.4 | für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen | 620 zuzüglich 0,125 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
35.3.5 | für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen | 1.007 zuzüglich 0,1 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
35.4 | Fristsetzung nach § 6 Abs. 2 | 92 |
35.5 | Untersagung nach § 6 Abs. 4 | 320 |
35.6 | Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 | Gebühr nach Nr. 35.3, jedoch bezogen auf die Änderungskosten |
35.7 | Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 3 | 320 |
35.8 | Anordnung nach § 10 Abs. 1 | 320 |
35.9 | Anordnung nach § 10 Abs. 2 | 320 |
35.10 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1 | 320 |
35.11 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 2 | 320 |
35.12 | Anordnung nach § 15 | 910 |
36 | Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige Amtshandlungen | |
| Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (auch gewerblicher Art) sowie sonstige auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen, für die in diesem Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt sind noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 12 bis 2.060 |
37 | Gentechnologie | |
37.1 | Gentechnikgesetz | |
37.1.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb | |
37.1.1.1 | einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 | |
37.1.1.1.1 | für Anlagen, deren Investitionskosten nicht mehr als 250.000 Euro betragen | 0, 5 v. H. dieser Kosten,. mindestens 770 |
37.1.1.1.2 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen | 1.250 zuzüglich 0, 4 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.1.1.3 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro betragen | 2.250 zuzüglich 0, 3 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.1.1.4 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 2.500.000 Euro betragen | 8.250 zuzüglich 0, 2 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.1.1.5 | für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen | 710 bis 7.100. |
37.1.1.2 | einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 | Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 |
37.1.2 | Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 | |
37.1.2.1 | für Anlagen, deren Investitionskosten nicht mehr als 250.000 Euro betragen | 0, 4 v. H. dieser Kosten, mindestens 590 |
37.1.2.2 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro betragen | 1.000 zuzüglich 0, 3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.2.3 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 500.000 Euro, aber bis nicht mehr als 2.500.000 Euro betragen | 1.750 zuzüglich 0, 2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.2.4 | für Anlagen, deren Investitionskosten mehr als 2.500.000 Euro betragen | 5.750 zuzüglich 0, 1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.2.5 | für Anlagen, bei deren Errichtung keine Investitionskosten anfallen | 590 bis 5.900 |
37.1.3 | Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
37.1.4 | Genehmigung nach § 8 Abs. 3 | |
37.1.4.1 | für die erste Genehmigung | 90 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 oder 37.1.1.2 |
37.1.4.2 | für jede weitere Genehmigung | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 oder 37.1.1.2, bezogen auf die Investitionskosten der Anlagenteile, die nach der Genehmigung errichtet werden dürfen |
| Anmerkung zu Nr. 37.1.4: | |
| Bei mehreren Genehmigungen ist jede gesondert abzurechnen. | |
37.1.5 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes | |
37.1.5.1 | einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 4 Satz 1 | |
37.1.5.1.1 | bei ausschließlicher Änderung des Betriebes | 140 bis 2.360 |
37.1.5.1.2 | im Übrigen | Gebühr nach Nr. 37.1.1.1 oder 37.1.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung |
37.1.5.2 | einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 | Gebühr nach Nr. 37.1.5.1 |
37.1.6 | Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2 | |
37.1.6.1 | für wesentliche Änderungen ohne Investitionskosten | 104 bis 2.060 |
37.1.6.2 | für wesentliche Änderungen mit Investitionskosten | |
37.1.6.2.1 | von nicht mehr als 250.000 Euro | 0, 4 v. H. dieser Kosten, mindestens 530 |
37.1.6.2.2 | von mehr als 250.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro | 1.000 zuzüglich 0, 3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.6.2.3 | von mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 2.500.000 Euro | 1.750 zuzüglich 0, 2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.6.2.4 | von mehr als 2.500.000 Euro | 5.750 zuzüglich 0, 1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten |
37.1.7 | Prüfung einer Anzeige zur wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand |
37.1.8 | Prüfung einer Anzeige weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu den Nrn. 37.1.3, 37.1.7 und 37.1.8: | |
| Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | |
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes | |
| und vergleichbare Beschäftigte | 40 Euro, |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes | |
| und vergleichbare Beschäftigte | 33 Euro, |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes | |
| und vergleichbare Beschäftigte | 26 Euro, |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
| |
37.1.9 | Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 | 50 v. H. der Gebühr nach 37.1.1.1 |
37.1.10 | Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 | 50 v. H. der Gebühr nach 37.1.1.1 |
| Anmerkungen zu den Nrn. 37.1.1 bis 37.1.10: | |
| a) | Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren. | |
| b) | Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten. | |
| c) | Investitionskosten sind die Gesamtkosten einer Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung oder Anmeldung errichtet und betrieben werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer. | |
37.1.11 | Wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr nach den Nrn. 37.1.1.1, 37.1.1.2 und 37.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um
| 1.060 |
37.1.12 | Untersagung nach § 12 Abs. 5 a Satz 2 | 88 bis 830 |
37.1.13 | Untersagung nach § 12 Abs. 7 | 88 bis 830 |
37.1.14 | , Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 | 236 bis 470 |
37.1.15 | Nachträgliche Aufnahme von Auflagen nach § 19 Satz 3 | 178 bis 4.120 |
37.1.16 | Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 | 178 bis 2.360 |
37.1.17 | Überwachungsmaßnahmen nach § 25 | |
37.1.17.1 | Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | Gebühr nach Nr. 39 |
37.1.17.2 | Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 | 72 bis 3 540 |
37.1.18 | Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 | 178 bis 4.120 |
37.1.19 | Betriebsuntersagung nach § 26 Abs. 2 | 178 bis 4.120 |
37.1.20 | Stilllegungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 26 Abs. 3 | 178 bis 4.120 |
37.1.21 | Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 | 410 |
37.1.22 | Sonstige Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
| 70 bis 1.470 |
37.2 | Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)
| |
37.2.1 | Zulassung eines anderen physikalischen Verfahrens nach § 13 Abs. 4 Satz 4 | 206 |
37.2.2 | Zulassung eines Verfahrens zur chemischen Inaktivierung nach § 13 Abs. 4 Satz 5 | 206 |
37.2.3 | Anerkennung des Abschlusses einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 15 Abs. 3 | 206 |
37.2.4 | Anerkennung einer geeigneten Veranstaltung als Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 | 355 bis 3.540 |
37.2.5 | Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 | 206 |
38 | (weggefallen) | |
39 | Gewerbeaufsicht | |
| Überwachungsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, wenn im Kostentarif auf diese Nummer verwiesen wird und die Überwachungsmaßnahme | |
| - behördliche Anordnungen zur Folge hat, | |
| - ein Revisionsschreiben zur Folge hat, dessen Maßgaben Grundlage für behördliche Anordnungen sein können, oder | |
| - der Erfüllung von behördlichen Auflagen oder Anordnungen dient | nach Zeitaufwand, mindestens 55 |
| A n m e r k u n gen zu Nr. 39: | |
| a) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | |
| für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 40 Euro, |
| für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 33 Euro, |
| für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 26 Euro, |
| wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
| |
| b) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben. | |