§ 23 SächsStudPlVergabeVO - Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2022 gelten folgende Maßgaben:
- 1.
in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, die für das Sommersemester bis zum 15. Januar feststehen,
- 2.
für die Quoten nach Nummer 1 wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkte errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 5 berechnet werden,
- 3.
im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Staatsvertrags sind die in Anlage 6 genannten in der Regel dreijährigen fachnahen anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildungen und sich an die Berufsausbildung anschließenden Berufstätigkeiten von mindestens einem Jahr Dauer jeweils einzeln oder in Kombination zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit berücksichtigt werden,
- 4.
im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Staatsvertrags sind die in Anlage 7 genannten fachnahen praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen sowie Qualifikationen zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine praktische Tätigkeit und jeweils nur eine außerschulische Leistung und Qualifikation berücksichtigt werden,
- 5.
bei der Auswahl nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrags und § 3 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes findet das Kriterium nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Staatsvertrags und § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes keine Anwendung.
(2) § 6 Absatz 3 Satz 3 findet bis einschließlich dem Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022 keine Anwendung. Abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung für Hochschulzulassung innerhalb der Fristen nach § 6 Absatz 1 vorzulegen. § 6 Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) § 2a Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes, § 8 Absatz 1 Nummer 5 und § 13 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 7 sowie § 15 Absatz 1 und 4 finden bis einschließlich dem Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022 keine Anwendung (Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten).
(4) Bis einschließlich dem Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022 gilt bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags Artikel 10 Absatz 7 Satz 1 und 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 entsprechend.