§ 27 SPolG - Informationserhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Informationen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Ablauf der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht im Einzelfall zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 erforderlich sind.