§ 27 SPolG - Bild- und Tonaufzeichnungen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Vollzugspolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten auch durch die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen erheben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Vollzugspolizei kann offen Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen

  1. 1.
    an öffentlich zugänglichen Orten zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden,
  2. 2.
    in den in § 9 Absatz 1 Nr. 3 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet werden.

Auf Maßnahmen nach Satz 1 ist durch Schilder oder in sonstiger geeigneter Form hinzuweisen.

(3) Die Vollzugspolizei kann in polizeilich genutzten Räumen durch den offenen Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen personenbezogene Daten erheben, soweit diese Maßnahme zum Schutz der festgehaltenen Person, der Polizeivollzugsbeamtinnen oder der Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist.

(4) Die Vollzugspolizei kann eingehende Notrufe zur Dokumentation des Notfallgeschehens aufzeichnen. Die Aufzeichnung anderer Anrufe ist nur zulässig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anrufenden in geeigneter Weise auf die Tatsache der Aufzeichnung hinzuweisen, soweit dadurch der Zweck der Aufzeichnung nicht gefährdet wird.

(5) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach zwei Wochen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind. Die nach Absatz 3 erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens nach 24 Stunden automatisch zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.