§ 27 SPolG - Bild- und Tonaufzeichnungen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Vollzugspolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten auch durch die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen erheben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Vollzugspolizei kann offen Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen

  1. 1.
    an öffentlich zugänglichen Orten zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden,
  2. 2.
    in den in § 9 Absatz 1 Nr. 3 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet werden.

Die Ortspolizeibehörde kann an öffentlich zugänglichen Orten offen Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Auf Maßnahmen nach Satz 1 und 2 ist durch Schilder oder in sonstiger geeigneter Form hinzuweisen.

(3) Die Vollzugspolizei kann zur Abwehr einer Gefahr bei Kontrollen auf öffentlichen Straßen und Plätzen durch den Einsatz technischer Mittel personenbezogene Informationen von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zweck des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Der Abgleich mit anderen polizeilichen Dateien ist nur zulässig, soweit die Dateien zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse bestehenden Gefahren errichtet wurden und der Abgleich zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist.

(4) Die Vollzugspolizei kann in polizeilich genutzten Räumen durch den offenen Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen personenbezogene Informationen erheben, soweit diese Maßnahme zum Schutz der festgehaltenen Person, der Polizeivollzugsbeamtinnen oder der Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist.

(5) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach zwei Wochen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind. Personenbezogene Informationen, die nach Absatz 3 erhoben wurden und im Fahndungsbestand oder in anderen polizeilichen Dateien nicht enthalten sind, dürfen nicht gespeichert werden. Die nach Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Informationen sind spätestens nach 24 Stunden automatisch zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.