§ 34 HHZV - Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen (Hessische Hochschulzulassungsverordnung - HHZV)
- Amtliche Abkürzung
- HHZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-295
(1) Für den Zulassungsantrag und die Beteiligung am Vergabeverfahren gelten § 20 Abs. 2 bis 8 und § 21 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. Die Hochschule kann abweichend von § 20 Abs. 2 früher endende Fristen für den Zulassungsantrag festlegen.
(2) Liegt im Rahmen von konsekutiven Studiengängen das Zeugnis über die jeweilige Zugangsberechtigung (Bachelorabschluss) für den gewählten Masterstudiengang bis zum Ende der Bewerbungsfristen nach Abs. 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag abweichend von § 20 Abs. 5 Satz 1 auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Die besondere Bescheinigung muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) beruhen, eine Durchschnittsnote, die aufgrund dieser Prüfungsleistungen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung ermittelt wird, enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung zuständigen Stelle ausgestellt sein. In den Fällen nach Satz 1 werden Bewerberinnen und Bewerber bis zum Nachweis der jeweiligen Zugangsberechtigung (Bachelorabschluss) auf Grundlage der in der besonderen Bescheinigung ausgewiesenen Durchschnittsnote am Verfahren beteiligt. Eine Zulassung auf Grundlage einer besonderen Bescheinigung nach Satz 1 ist unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass die Zugangsberechtigung (Bachelorabschluss) innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist in dem Semester nachgewiesen wird, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung und die Einschreibung ist zurückzunehmen.
(3) Für den Umfang der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte gelten § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 sowie § 22 Abs. 2 und für die Auswahl innerhalb dieser Quote § 24 entsprechend. Für den Umfang der Quote zur Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse gelten § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 4 sowie § 22 Abs. 2 und für die Auswahl innerhalb dieser Quote Abs. 6 entsprechend. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze in den Quoten nach Satz 1 und 2 werden in der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes vergeben.
(4) Für den Ablauf des Vergabeverfahrens gilt § 23 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Wer nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; bei der Auswahl werden die Ranglisten zunächst in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
- a)
Auswahl entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (Auswahl nach Wartezeit),
- b)
Auswahl entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (Auswahlverfahren der Hochschulen),
- c)
Auswahl nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (außergewöhnliche Härte),
- d)
Auswahl entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Ortsbindung im öffentlichen Interesse),
- 2.
in hochschuleigenen Nachrückverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 3 werden die Ranglisten in der Reihenfolge nach Nr. 1 berücksichtigt.
(5) Bei der Auswahl nach Wartezeit gilt § 27 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für den Zugang zum Studiengang nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes ist, bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, zählen.
(6) Die Auswahl nach dem Ergebnis des Hochschulabschlusses, der Voraussetzung für den Zugang zum Studiengang nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes ist, bestimmt sich nach der im Abschlusszeugnis ausgewiesenen Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote muss auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt und auf dem Abschlusszeugnis oder einer besonderen Bescheinigung der Hochschule ausgewiesen sein. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Besteht in der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte und in der Quote zur Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse Ranggleichheit, gilt § 4 Abs. 8 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes entsprechend. Zur Bestimmung der Rangfolge aufgrund eines Dienstes bei Ranggleichheit findet § 30 Abs. 1 Anwendung. Zur Bestimmung der Rangfolge nach Los bei Ranggleichheit kann die Hochschule ein Los oder mehrere Lose verwenden. Zur Bestimmung der Rangfolge nach Wartezeit bei Ranggleichheit findet Abs. 5 Anwendung.
(8) Für die Studienplatzvergabe in höheren Fachsemestern gilt § 33 entsprechend.