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§ 37b HBKG - Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Kammermitglieder, die einen fachlichen Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 34, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. § 37a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 37a Absätze 2 und 3 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede nach § 37a Absatz 3 vor, müssen die Kammermitglieder nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dieser Nachweis wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 37a Absatz 7 Nummer 1 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Fachprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Kammermitglieds liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(3) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, einen rechtsbehelfs-fähigen Bescheid zu erteilen.

(4) § 37a Absatz 8 und 10 gilt entsprechend.