§ 47 BG LSA - Verfügung, Beginn und Gehalt bezüglich der Versetzung in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 37, 41 und 44 Abs. 5, mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt werden.
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.