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§ 43 BG LSA - Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand festgestellt. Es können auch weitere Beweise erhoben werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).