§ 41 BG LSA - Eintritt in den Ruhestand bei Erreichung der Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.
(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfalle die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erfordern, kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Landesregierung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses den Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hinaus. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Landesregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahres hinausschieben.
(3) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für die einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere Altersgrenze. Ist der Beamte trotzdem ernannt worden, so ist er zu entlassen.
(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.