§ 22 FA2G - Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 500-3
Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 75.000.000 DM zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:
- 1.die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Aufstellung und Durchführung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sowie Modellprojekte zu einem Neuen Steuerungsmodell der kommunalen Haushaltswirtschaft unter Federführung der sächsischen kommunalen Landesverbände sind förderfähig. Satz 4 gilt auch für kommunale Zweckverbände,
- 2.die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleiches ergeben, sowie zum Ausgleich zusätzlicher finanzieller Belastungen der Sitzgemeinde der Landesaufnahmestelle für Aussiedler,
- 3.die Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und kommunalen Zweckverbänden und im Einzelfall nachrangig in Verwaltungsverbänden,
- 4.die Förderung der Einstellung von Anwärtern für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, die durch die Gemeinden und Landkreise in den Ausbildungsjahren 2000/2001 bis 2003/2004 als Studenten an die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen abgeordnet werden. Die Förderung kann ab dem Haushaltsjahr 2001 rückwirkend gewährt werden.
- 5.die Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen von andkreisen sowie von freiilligen Gemeindezusammenschlüssen. Die Förderung beträgt bis zu 100 DM je Einwohner für die ersten 50.000 Einwohner eines Landkreises und bis zu 100 DM für die ersten 5.000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen. Die Förderung kann ab dem Haushaltsjahr 2001 rückwirkend für im Jahr 2000 erfolgte Zusammenschlüsse gewährt werden.
- 6.übertragene Aufgaben an Gemeinden und Landkreise nach § 15,
- 7.die Unterstützung der Haushaltskonsolidierung bei Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auf der Grundlage eines von dem zuständigen Regierungspräsidium genehmigten Sanierungskonzeptes in Ausnahmefällen,
- 7.Gemeinden zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich aus der Neubestimmung des Hauptansatzes ergeben.
- 9.den Aufbau eines kommunalen Datennetzes.