§ 13 PersVG - Gruppenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach dem Proportionalverfahren (Hare/Niemeyer).
(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei weniger als 51 Gruppenangehörigen einen Vertreter,
bei | 51 | bis | 200 | Gruppenangehörigen zwei Vertreter, |
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bei | 201 | bis | 600 | Gruppenangehörigen drei Vertreter, |
bei | 601 | bis | 1.000 | Gruppenangehörigen vier Vertreter |
und bei 1.001 und mehr Gruppenangehörigen fünf Vertreter.
(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Bedienstete angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Bediensteten der Dienststelle umfasst.
(5) Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein.