§ 36 KWG - Ermittlung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Nach Schluss der Wahlhandlung wird das Ergebnis der Wahl durch den Wahlvorstand ermittelt. Dieser meldet unter Vorlage der Niederschrift über die Wahlhandlung das Ergebnis dem Wahlausschuss.