§ 80 SWG - Verbote, Genehmigung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) In Überschwemmungsgebieten sind verboten:

  1. 1.
    die Umwandlung von Grün- in Ackerland und
  2. 2.
    die Ausweisung neuer Bauflächen in Bauleitplänen.

(2) Der Genehmigung der unteren Wasserbehörde bedarf, wer in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen oder beseitigen, Baum- oder Strauchpflanzungen anlegen oder beseitigen, Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will. Die Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen oder Beseitigungen von Baum- oder Strauchpflanzungen, die der Benutzung, Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.

(4) Bei der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes kann bestimmt werden, dass Maßnahmen im 'Sinne des Absatzes 2 wegen ihrer unerheblichen Einwirkungen auf den Hochwasserabfluss keiner Genehmigung bedürfen oder von der Wasserbehörde widerruflich gestattet werden können.

(5) § 78 Abs. 1 Satz  3 und 4 sowie Absatz 4 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.