§ 80 SWG - (zu § 31b WHG)
Verbote, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) In Überschwemmungsgebieten und Gebieten nach § 79 Abs. 3 dieses Gesetzes dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die Ausweisung neuer Baugebiete nach Absatz 1 kann ausnahmsweise durch die oberste Wasserbehörde zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. 1.

    keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,

  2. 2.

    das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,

  3. 3.

    eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,

  4. 4.

    der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden

  5. 5.

    die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

  6. 6.

    der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird

  7. 7.

    keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,

  8. 8.

    die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und

  9. 9.

    die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

(3) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches in Überschwemmungsgebieten bedürfen der Genehmigung der obersten Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. 1.

    die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,

  2. 2.

    den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

  3. 3.

    den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

  4. 4.

    hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 bedürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 79 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes der Genehmigung der obersten Wasserbehörde:

  1. 1.

    das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

  2. 2.

    das Entnehmen von Bodenbestandteilen,

  3. 3.

    das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen,

  4. 4.

    das Lagern oder Ablagern von Stoffen,

  5. 5.

    das Lagern von Stoffen, die die Wasserqualität gefährden,

  6. 6.

    die Umwandlung von Grün- in Ackerland,

soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen, der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. Die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 dieses Gesetzes darf nur erteilt werden, wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 2 gewährleistet ist, dass die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand des Gewässers besorgen lässt. Die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 dieses Gesetzes ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen von Satz 2 vorliegen und die Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte besorgen lässt und gewährleistet ist, dass die Anlage hochwassersicher errichtet wird.

(5) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 79 Abs. 3 dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,

  2. 2.

    vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 22. Dezember 2021 hochwassersicher nachzurüsten,

  3. 3.

    von den Abwasserbeseitigungspflichtigen und den Trägern der Wasserversorgung die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.

(6) Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht nach den Absätzen 3 und 4. Über die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.

(7) Wird Retentionsraum geschaffen, kann dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bzw. Absatz 3 Satz 2 zu einem späteren Zeitpunkt in Anrechnung gebracht werden.

(8) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Genehmigungen nach den Absätzen 3 und 4 in den Fällen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Wasserbehörde zu übertragen.