§ 80 SWG - (zu § 78 WHG)
Zulassungen, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Zuständige Behörde nach § 78 Abs. 2 bis 4 WHG ist die oberste Wasserbehörde.
(2) Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht. Über die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.
(3) Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Genehmigungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG in den Fällen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Wasserbehörde zu übertragen.