§ 9 LfbG - Abweichungen vom Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
- Amtliche Abkürzung
- LfbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) An Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 7 und 8) können andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern. Bei den nach Satz 1 vorgeschriebenen gleichwertigen Befähigungsvoraussetzungen können Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung mit wenigstens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entfallen, in vollem Umfang, und die auf eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entfallen, im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden.
(2) In den Rechtsverordnungen nach § 29 kann bestimmt werden, inwieweit eine für die Ausbildung förderliche berufliche Tätigkeit oder die Zeit eines förderlichen Studiums an einer Hochschule auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.
(3) Der nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c, § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu leistende Vorbereitungsdienst kann auch in einem öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet werden, wenn der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. § 34 Absatz 2 bleibt unberührt.