§ 29 LfbG - Nähere Regelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
- Amtliche Abkürzung
- LfbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Das Nähere über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten regelt der Senat durch Rechtsverordnungen, insbesondere
- 1.
die Einrichtung von Laufbahnzweigen (§ 2 Absatz 3),
- 2.
die Festlegung der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 2 Absatz 5),
- 3.
die Verwendung auf Dienstposten verschiedener Fach- oder Aufgabengebiete als Voraussetzung für Beförderung oder Aufstieg (§ 4 Absatz 1),
- 4.
die Einstellung in einem höheren Amt als in dem Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahn (§ 5 Absatz 3 Nummer 1),
- 5.
- 6.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst (§ 9 Absatz 2),
- 7.
die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit (§ 11 Absatz 5),
- 8.
die Anrechnung von Zeiten auf die Dienstzeit (§ 12 Absatz 6),
- 9.
die Voraussetzungen für eine Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (§ 13 Absatz 4 und 4a),
- 10.
die Ausgestaltung des Aufstiegs (§ 14),
- 11.
die Sonderregelungen für den Wechsel in die Laufbahngruppe 2 (§ 15),
- 12.
die Ausgestaltung eines Laufbahnwechsels (§ 16),
- 13.
die Bestimmung von Personalentwicklungsmaßnahmen (§ 17 Absatz 1) und
- 14.
die Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin (§ 21 Absatz 1).
In den Rechtsverordnungen können auf Grund von physischen Anforderungen nach den besonderen Erfordernissen der jeweiligen Laufbahn und der wahrzunehmenden Tätigkeit an die Beamtinnen und Beamten Mindest- und Höchstaltersgrenzen sowie Ausnahmen hiervon für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn festgelegt werden.
(2) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen die Laufbahnordnungsbehörden als Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die einmalige Wiederholung der Prüfung vorzusehen; es kann vorgesehen werden, dass die Laufbahnordnungsbehörde in begründeten Ausnahmefällen die zweite Wiederholung zulassen darf.
(3) Soweit für Ämter einer Laufbahn, die nur im Bereich einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vorhanden sind, nach diesem Gesetz Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen sind, tritt an die Stelle der Laufbahnordnungsbehörde die für die Aufsicht zuständige Senatsverwaltung.