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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 1 LfbG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 2 des Landesbeamtengesetzes). Es gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes.