§ 27 HSOG - Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Automatisiert gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) Automatisiert gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn

  1. 1.
    ihre Speicherung unzulässig ist,
  2. 2.
    bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, oder
  3. 3.
    die durch eine verdeckte Datenerhebung gewonnenen Daten für den der Anordnung zu Grunde liegenden Zweck, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung nicht mehr erforderlich sind; die Löschung, über die eine Niederschrift anzufertigen ist, bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wenn die Daten zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verarbeitet worden sind.

Ist eine Löschung in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 2 wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann an die Stelle der Löschung die Sperrung treten.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu sperren. Im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind die Akten spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. In Akten gespeicherte personenbezogene Daten über eine verdeckte Datenerhebung sind nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu löschen.

(4) Die Ministerin oder der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Fristen zu regeln, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Bei Daten, die nach § 20 Abs. 4 automatisiert oder in personenbezogen geführten Akten gespeichert sind, dürfen die Fristen

  1. a)
    bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. b)
    bei Jugendlichen fünf Jahre und
  3. c)
    bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(5) Stellt die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörde fest, dass unrichtige oder nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu löschende oder nach Abs. 3 Satz 1 zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist der Empfängerin oder dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können.

(6) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

  1. 1.
    Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. 2.
    die betroffene Person über eine verdeckte Datenerhebung noch nicht unterrichtet worden ist, es sei denn, dass die Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen hat,
  3. 3.
    die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind oder
  4. 4.
    die Verarbeitung der Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren sind, zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.

(7) Gesperrte Daten dürfen nur zu den in Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. In den Fällen des Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 dürfen die Daten nur zur Unterrichtung der betroffenen Person und zur gerichtlichen Kontrolle verarbeitet werden.

(8) An Stelle der Löschung und Vernichtung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 können die Datenträger an ein öffentliches Archiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.