Art. 15 BayLplG - Bekanntgabe (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLplG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 230-1-W
Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).
Ab dem Tag des In-Kraft-Tretens ist das Landesentwicklungsprogramm bei der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde auszulegen und in das Internet einzustellen; hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch
- 1.
eine zusammenfassende Erklärung,
- a)
wie Umwelterwägungen in den Raumordnungsplan einbezogen wurden,
- b)
wie der nach Art. 12 erstellte Umweltbericht, die Ergebnisse der Anhörungsverfahren nach Art. 13, beim Landesentwicklungsprogramm auch des Verfahrensschritts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2, sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden,
- 2.
eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die für eine Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Raumordnungsplans gemäß Art. 27 durchgeführt werden sollen.