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  • ab 01.01.2005 (außer Kraft)

Art. 13 BayLplG - Anhörungsverfahren (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Amtliche Abkürzung
BayLplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
230-1-W

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Der Entwurf des Raumordnungsplans ist

  1. 1.
    den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, für die eine Beachtenspflicht begründet werden soll,
  2. 2.
    den in Art. 12 Abs. 3 genannten Behörden,
  3. 3.
    den nach Naturschutzrecht in Bayern anerkannten Vereinen, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind, sowie den betroffenen Wirtschafts- und Sozialverbänden,
  4. 4.
    beim Landesentwicklungsprogramm auch den kommunalen Spitzenverbänden Bayerns

mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bekannt zu geben.

(2) Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen. Hierzu ist der Entwurf des Landesentwicklungsprogramms bei der obersten Landesplanungsbehörde, der Entwurf des Regionalplans bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde für einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Monat auszulegen; erstreckt sich eine Region auch auf andere Regierungsbezirke, erfolgt die Auslegung auch bei den dortigen höheren Landesplanungsbehörden. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse sind vorher in den jeweiligen Amtsblättern bekannt zu machen; in der Bekanntmachung und im Internet ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle gegeben wird. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet.

(3) Das Landesentwicklungsprogramm ist mit den Raumordnungsplänen für das Gebiet benachbarter deutscher Länder, die Regionalpläne sind mit den Regionalplänen angrenzender Regionen innerhalb des Staatsgebiets und in benachbarten deutschen Ländern abzustimmen. Die Raumordnungspläne einschließlich der durchzuführenden Verfahren sind mit den Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen, wenn erhebliche Auswirkungen auf diese Staaten zu erwarten sind oder ein Nachbarstaat dies beantragt. Für die Abstimmungen ist der Entwurf des Raumordnungsplans den für die Raumordnung und den Umweltschutz zuständigen obersten Behörden der benachbarten Länder und der betroffenen Nachbarstaaten oder den von diesen Ländern oder Staaten benannten Behörden, bei Regionalplänen auch den Trägern der Regionalplanung in den angrenzenden Regionen, so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese Behörden Stellung nehmen und dazu die Öffentlichkeit einbeziehen können.