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  • ab 01.01.2005 (außer Kraft)

Art. 17 BayLplG - Ausarbeitung und Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms (1)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Amtliche Abkürzung
BayLplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
230-1-W

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den übrigen Staatsministerien ausgearbeitet. Der Landesplanungsbeirat ist zu hören.

(2) Die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen normativen Vorgaben werden von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.