§ 8 WPflG - Wehrdienst in fremden Streitkräften; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten in fremden Staaten
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz (WPflG)
- Redaktionelle Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall in fremden Streitkräften geleisteten Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstelle des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundesministerium der Verteidigung dem Eintritt in fremde Streitkräfte zugestimmt hat.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine nachgeordnete Stelle übertragen.
(4) Die Anträge auf Zustimmung zum Eintritt in fremde Streitkräfte und auf Anrechnung des dort geleisteten Wehrdienstes oder des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis des Wehrdienstes in fremden Streitkräften oder des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes eine Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides statt verlangen.