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§ 6c WPflG - Hilfeleistung im Innern

Bibliographie

Titel
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Amtliche Abkürzung
WPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
50-1

(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.

(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.

(3) 1Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. 2Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

(4) Im Übrigen sind § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit.