§ 8 WPflG - Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr

Bibliographie

Titel
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Amtliche Abkürzung
WPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
50-1

(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zu einem Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehrdienst oder an Stelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der an Stelle des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundesministerium der Verteidigung dem Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr zugestimmt hat.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine nachgeordnete Stelle übertragen.

(4) Die Anträge auf Zustimmung zur Ableistung von Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr und auf Anrechnung des dort geleisteten Wehrdienstes oder des an Stelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis des Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr oder des an Stelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes eine Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides statt verlangen.