§ 3 EndlagerVlV - Art und Umfang des Aufwandes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle (Endlagervorausleistungsverordnung - EndlagerVIV)
- Amtliche Abkürzung
- EndlagerVlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1-4
Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist für
- 1.die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,
- 2.den Erwerb von Grundstücken und Rechten,
- 3.die Planung,
- 4.die Erkundung,
- 5.die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen,
- 6.die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.