Versionsverlauf


§ 40 NArchtG - Dienstaufsicht über die Berufsgerichte, Übertragung von Befugnissen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) Die Dienstaufsicht über die Berufsgerichte führt das Justizministerium.

(2) Das Justizministerium kann seine Befugnisse nach § 39 Abs. 3 und 9 auf nachgeordnete Behörden übertragen.