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§ 240 AktG

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

1Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten "Entnahmen aus offenen Rücklagen", auszuweisen. 2Eine Einstellung in die gesetzliche Rücklage nach § 229 Abs. 1 und § 232 ist als "Einstellung in die gesetzliche Rücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. 3Im Geschäftsbericht ist zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von offenen Rücklagen gewonnenen Beträge

  1. 1.
    zum Ausgleich von Wertminderungen,
  2. 2.
    zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
  3. 3.
    zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage

verwandt werden.