§ 50 LDG M-V - Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
- 1.er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
- 2.im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist oder
- 3.das Beamtenverhältnis endet,
- 4.die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Abs. 1 von Anfang an nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf seinen Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.