§ 196 KSVG - Wappen, Farben und Dienstsiegel
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport kann dem Stadtverband auf seinen Antrag das Recht verleihen, Wappen und Farben zu führen; es kann Wappen und Farben auf Antrag des Stadtverbandes ändern. Wappen des Stadtverbandes dürfen von Dritten nur mit dessen Genehmigung verwendet werden.
(2) Der Stadtverband führt Dienstsiegel. Die Vorschriften der Landkreisordnung über die Führung von Dienstsiegeln gelten entsprechend.