§ 100 GemO - Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder wenn sie unabweisbar sind und kein erheblicher Jahresfehlbetrag entsteht oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.
(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen entstehen können.
(4) § 98 Abs. 2 bleibt unberührt.