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Art. 35 GG - Hilfen der Bundes- und Landesbehörden untereinander

Bibliographie

Titel
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Redaktionelle Abkürzung
GG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) 1Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. 2Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Amtl. Anm.:

Art. 35: Bisheriger Wortlaut jetzt Abs. 1, Abs. 2 u. 3 angef. durch § 1 Nr. 8 G v. 24.6.1968 I 709