§ 8 POG M-V - Landesbereitschaftspolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Organisation der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern (Polizeiorganisationsgesetz - POG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- POG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2012-4
Das Landesbereitschaftspolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern ist zuständig für
die Unterstützung der Behörden der Polizei, auch soweit sie durch dessen Spezialeinheiten geleistet wird, nach Weisung des Ministeriums für Inneres und Europa,
die Mitwirkung bei der Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe des Artikels 91 des Grundgesetzes,
die Mitwirkung bei Hilfeleistungen gemäß Artikel 35 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes.