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§ 55b BremAbgG - Nichtanpassung der Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Abweichend von § 6 Satz 1 und 2 wird die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 und 3, die Altersversorgungsentschädigung nach § 12 Absatz 1 und die Altersversorgung nach § 55a Absatz 6 Satz 1 vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 nicht angepasst.

(2) Abweichend von § 6 Satz 1 und 2 wird die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 und 3 vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 nicht angepasst.