§ 5 WOS - Beschluss über die gemeinsame Wahl
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
Eine gemeinsame Wahl (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes) findet nur statt, wenn der Beschluss hierüber dem Wahlvorstand vor Erlass des Wahlausschreibens mitgeteilt worden ist.