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  • ab 07.10.2008 (aktuelle Fassung)

§ 17a SpkG - Übertragung von Sparkassen, Begründung einer stillen Einlage

Bibliographie

Titel
Hessisches Sparkassengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SpkG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
54-9

(1) 1Die Träger nach § 1 Abs. 2 und 4 können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze die Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Träger nach § 1 Abs. 4 übertragen. 2Für eine teilweiseÜbertragung können Trägeranteile gebildet werden. 3Eine Sparkasse kann nicht auf eine Sparkasse übertragen werden, die unmittelbar und mehrheitlich in der Trägerschaft einer Sparkasse steht.

(2) Der oder die übertragenden Träger der Sparkasse werden als stille Gesellschafter an dem übernehmenden Träger oder der Sparkasse beteiligt.

(3) Nach der Übertragung führt der übernehmende Träger beide Sparkassen als Träger fort; Abs. 1 Satz 2 sowie die Haftung nach § 32 bleiben unberührt.

(4) In dem Vertrag kann vorgesehen werden, dass nach derÜbertragung bis zu einem Drittel der nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 der übertragenen Sparkasse angehörenden Verwaltungsratsmitglieder von dem übertragenden Träger vorgeschlagen werden.

(5) 1Der Vertrag kann nähere Einzelheiten derÜbertragung bestimmen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist zu hören. 3Zeitpunkt und Ausgestaltung der Übertragung werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.