§ 11 SpkG - Beanstandung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Sparkassengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 54-9
1Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Gegen die Beanstandung kann der Verwaltungsrat nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. 4Zu seiner Vertretung in diesem Verfahren kann er einen besonderen Vertreter bestimmen.