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§ 19 SpkG - Auflösung

Bibliographie

Titel
Hessisches Sparkassengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SpkG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
54-9

1Über die Auflösung der Sparkassen beschließt die Vertretungskörperschaft des Trägers nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. 2Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vorher zu hören. 3Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung wird im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. 4Dem Antrag auf Genehmigung sind Stellungnahmen der Sparkasse und des Sparkassen-und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen.