§ 19 SpkG - Auflösung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Sparkassengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 54-9
1Über die Auflösung der Sparkassen beschließt die Vertretungskörperschaft des Trägers nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. 2Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vorher zu hören. 3Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung wird im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. 4Dem Antrag auf Genehmigung sind Stellungnahmen der Sparkasse und des Sparkassen-und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen.