§ 4 BremImSchG - Betrieb von Geräten und Maschinen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremImSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2129-a-1
(1) Motorbetriebene Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (elektrisch betrieben), Vertikutierer, Heckenscheren, Schredder/Zerkleinerer, Kompressoren und Hochdruckwasserstrahlmaschinen sowie Handrasenmäher, dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
(2) Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 9 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
(3) Die Betriebsregelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten. Sie gelten auch nicht in der Zeit von 13 bis 15 Uhr
- 1.
für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden,
- 2.
für die in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden und mit dem Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30. Januar 2010, S. 1) gekennzeichnet sind.