§ 38 JAPO M-V - Ausbildungsstellen und Zuweisungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

(1) Die Ausbildungsstellen sind:

  1. 1.

    in der Pflichtstation Zivilrechtspflege:
    ein Amtsgericht oder ein Landgericht;

  2. 2.

    in der Pflichtstation Verwaltung:
    eine Bundes-, eine Landesbehörde, ein Landkreis, eine Gemeinde, ein Amt, ein kommunaler Zweckverband, sofern bei diesem eine fachkundige Leitung der Ausbildung gewährleistet ist, ein Verwaltungsgericht nur für die Dauer von einem Monat der Ausbildung;

  3. 3.

    in der Pflichtstation Strafrechtspflege:
    eine Staatsanwaltschaft oder ein Amtsgericht oder ein Landgericht;

  4. 4.

    in der Pflichtstation Rechtsberatung:
    ein Rechtsanwalt, für die Dauer von drei Monaten ein Notar oder eine sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung oder Rechtsberatung sichergestellt ist;

  5. 5.

    in der Wahlstation:

    1. a)

      im Schwerpunktbereich Justiz:
      ein Zivilgericht (Familiengericht, Gericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ein Notar;

    2. b)

      im Schwerpunktbereich Rechtsanwalt:
      ein Rechtsanwalt, ein Notar oder eine sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung oder Rechtsberatung sichergestellt ist;

    3. c)

      im Schwerpunktbereich Wirtschaft:
      ein Landgericht, ein Oberlandesgericht, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Wirtschaftsberater, ein Wirtschaftsunternehmen, ein Notar oder ein Rechtsanwalt;

    4. d)

      im Schwerpunktbereich Verwaltung:
      eine der in Nummer 2 genannten Stellen, ein gesetzgebendes Organ des Bundes oder eines Landes;

    5. e)

      im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht:
      ein Arbeitsgericht, ein Landesarbeitsgericht, eine Gewerkschaft, ein Arbeitgeberverband, eine Körperschaft wirtschaftlicher, sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Wirtschaftsunternehmen;

    6. f)

      im Schwerpunktbereich Sozialrecht:
      ein Sozialgericht, ein Landessozialgericht, eine Körperschaft der sozialen oder beruflicher Selbstverwaltung, ein Leistungsträger in der Sozialversicherung;

    7. g)

      im Schwerpunktbereich Steuerrecht:
      ein Finanzamt, eine Oberfinanzdirektion, ein Finanzgericht, ein Steuerberater;

    8. h)

      im Schwerpunktbereich Europarecht:
      die Europäischen Gemeinschaften, der Europarat und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die internationalen Handelskammern, die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen und ein Wirtschaftsunternehmen, das Informationsbüro des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei der Europäischen Union in Brüssel;

    9. i)

      im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht:
      ein Zivilgericht, ein Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen, die internationalen Handelskammern, ein Notar.

In den Schwerpunktbereichen ist Ausbildungsstelle auch jeweils eine sonstige inländische, ausländische, überstaatliche oder zwischenstaatliche Stelle oder mit Ausnahme im Schwerpunktbereich Justiz ein Rechtsanwalt, bei der oder bei dem eine sachgerechte Ausbildung in den Schwerpunktbereichen gewährleistet ist. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen zulassen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts überweist in die einzelnen Ausbildungsabschnitte. In der Pflichtstation Strafrechtspflege soll die Zuweisung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsstellen vorrangig an eine Staatsanwaltschaft erfolgen. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht nicht. Vor der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb des Geschäftsbereiches des Justizministeriums holt er die Zustimmung der zuständigen Stelle ein.

(3) Eine Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer kann auf Antrag auf die Ausbildung in den Pflichtstationen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 angerechnet werden. Bei einer Anrechnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Einführungslehrgang, im Übrigen kann Befreiung von der Teilnahme erteilt werden.

(4) In der Wahlstation kann eine Zuweisung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät an einer Deutschen Hochschule erfolgen, sofern dort in besonderen Lehrveranstaltungen eine praxisbezogene, dem Kenntnisstand des Referendars entsprechende Ausbildung gewährleistet ist.