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§ 11 AO-SF - Eröffnung des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können stellen

  1. a)

    die Eltern über die allgemeine Schule oder

  2. b)

    die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe.

(2) Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag stellen

  1. 1.

    bei der zuständigen Grundschule,

  2. 2.

    in den Fällen von § 4 Nr. 2 bis 5 auch bei einer Förderschule.

(3) Der Antrag ist an die gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten.