§ 11 AO-SF - Eröffnung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können stellen
- a)
die Eltern über die allgemeine Schule oder
- b)
die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe.
(2) Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag stellen
- 1.
bei der zuständigen Grundschule,
- 2.
in den Fällen von § 4 Nr. 2 bis 5 auch bei einer Förderschule.
(3) Der Antrag ist an die gemäß § 3 Abs. 2 zuständige Schulaufsichtsbehörde zu richten.