§ 7 EigAnVO - Bedienstete des Eigenbetriebs
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigAnVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-10
(1) Für die bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter (Bedienstete) gilt § 61 GemO.
(2) Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die in § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO bezeichneten Personalentscheidungen der Zustimmung des Gemeinderats bedarf, ist für diese Zustimmung bei Bediensteten des Eigenbetriebs der Werkausschuss zuständig. § 2 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.